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Kaskoversicherung
Schiffe stellen einen erheblichen Wert dar und können mehrere Millionen Euro kosten. Der Schiffseigner trägt das finanzielle Risiko für Schäden am eigenen Schiff, wie Schäden Dritter, die durch sein Verschulden oder das Verschulden der angestellten Schiffsbesatzung entstanden sind. Dieses finanzielle Risiko kann in der Regel der Schiffseigner (Reeder/Partikulier) nicht selbst tragen, er kann dieses Risiko jedoch über eine Flusskaskoversicherung absichern.
Nach deren Bestimmungen sind Gegenstand der Versicherung das Schiff mit seinen maschinellen Einrichtungen, das Zubehör, und die Ausrüstung.
Der Versicherer leistet Ersatz für Verlust oder Beschädigung dieser Sachen verursacht durch: Schifffahrtsunfall, Brand, Blitzschlag, Explosion, höhere Gewalt, Einbruch-Diebstahl, Beraubung und Vandalismus.
Über diese genannten Gefahren hinaus sind versichert:
- die gesetzliche Haftpflicht des Schiffseigners gegenüber Dritten für Verlust oder Beschädigung von Sachen und daraus entstehende Nutzungsverluste, soweit solche Schäden durch unmittelbare navigatorische Maßnahmen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Schiffsverkehr verursacht worden sind.
Versichert ist die Haftung des Schiffseigners aus Verschulden oder Gefährdung.
- die Beiträge, die der Schiffseigner zur großen Haverei zu leisten hat;
- die Aufopferungsschäden versicherter Gegenstände;
- die Kosten der Wrackbeseitigung;
- die Kosten der Abwendung, Minderung, Ermittlung und Feststellung eines Schadens.
Auch leistet der Versicherer bei Vorliegen eines versicherten Schadens Sicherheit für den Schiffseigner (z.B. im Falle einer Kollision oder Bergung, damit das Schiff nicht infolge eines gerichtlichen oder behördlichen Arrestes seinen Betrieb einstellen muss).
Ebenfalls leistet der Versicherer Sicherheit gegenüber einer Bank, wenn zugunsten des Schiffes eine Schiffshypothek besteht und diese durch eine Hypothekenklausel im Versicherungsvertrag abgesichert ist.
Da der Schiffseigner gemäß Tarifvertrag beispielsweise bei Unfall seines Schiffes auch für die Effekten seiner angestellten Schiffsbesatzung haftet, kann er dieses Risiko durch die Mannschaftseffektenversicherung als Teil der Flusskaskopolice absichern. Es wird Ersatz für Schäden entstanden durch Schifffahrtsunfall, Brand, Blitzschlag, Explosion, höhere Gewalt, Einbruch-Diebstahl sowie für Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens geleistet.










