Neubacher Bootsversicherungen

Logbuch

Logbuch auch als Seetagebuch oder Schiffstagebuch bekannt.

„Nach § 3 des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I Seite 2860) hat jeder, der ein Schiff zur Seefahrt einsetzt, für dessen sicheren Betrieb zu sorgen und unter anderem die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze Dritter und der Meeresumwelt vor Gefahren aus dem Betrieb zu treffen. Betreiben oder verwenden mehrere Personen ein Sportfahrzeug zur Seefahrt, so kann es beispielsweise zum Schutz anderer Nutzer vor möglichen im Betrieb bereits zutage getretenen Gefahren (z. B. zeitweilig ausfallendes Funkgerät) notwendig sein, für nachfolgende Nutzer mindestens eine schriftliche Mitteilung an Bord zu hinterlassen.“

Viele wichtige Informationen hierzu finden Sie auch auf den Internetseiten des Elektronischen Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS)

Hinweis: Wir erheben mit unseren Ausführungen keinen Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Alles zum Versicherungsschutz von Booten, Yachten und Schiffen finden Sie in unseren Versicherungsbedingungen.

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NEUBACHER Boots-Yacht-
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