Hilfe & Erstmeldung im Schadenfall: 0049385521910110
Wenn es darauf ankommt - Verhalten im Schadenfall
- Sie sind vom Gesetz her Verpflichtet, einen Schaden so gering wie möglich zu halten. Verhalten Sie sich einfach so, als gäbe es keine Versicherung.
- Informieren Sie uns so schnell wie möglich z.B. telefonisch, Fax oder Mail über Ursachen, Art und Höhe ( Kostenvoranschlag ) des Schadens und geben Sie bei Kollisionsschäden Name und Anschrift des Gegners an. Teilen Sie uns auch mit, wie wir Sie erreichen können, um die Verhaltensregeln mitteilen zu können.
- Senden Sie uns den Havariebericht sorgfältig ausgefüllt und nach Möglichkeit mit Seekarte Logbuchauszüge zu. Ebenfalls benötigen wir eine Kopie des Bootsführerscheines, des verantwortlichen Skippers an Bord.
- Erkennen Sie keine Ansprüche an, sondern fordern den Anspruchsteller auf eine schriftliche begründende Erklärung abzugeben.
- Hinweise, auch die nicht besonders erfragt sind, führen Sie bitte auf, Bsp. Trunkenheit, Entzug der des Bootsführerscheines, überhöhte Forderungen oder andere Merkwürdigkeiten.
- Bei Schäden durch Feuer, Explosion, Diebstahl, böswilliger Beschädigung immer sofort die Polizei benachrichtigen und Anzeige erstatten.
- In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen Ihres Vertrages finden Sie unter §11 Pflichten u. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schaden- / Versicherungsfall weitere Hinweise.
- Wenn der Versicherer den Schaden vom Sachverständigen begutachten lässt, nehmen Sie nach Möglichkeit an der Besichtigung teil und versuchen Sie bei dieser Gelegenheit, mit der Reparatur-werkstatt / Werft und / oder dem Sachverständigen die Höhe des Schadens einzugrenzen und in allen Punkten Einigkeit zu erzielen.
- Teilen Sie das Urteil des Sachverständigen nicht , so haben Sie zur außergerichtlichen Klärung die Möglichkeit eines „Sachverständigen- Verfahrens“. Benennen Sie einen weiteren Sachverständigen Ihrer Wahl. Diese wählen dann einen Obmann, der den Fall prüft und entscheidet.
- Treten Sie Ihre Forderungen gegen den Versicherer nicht ohne unsere Zustimmung an eine Werft ab.
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Besonderheiten:
- Bei Bergung aus Seenot handeln Sie mit den Bergern keine festen Kosten aus. Internationalüblich ist der offene Vertrag „no cure- no pay“= „kein Erfolg- keine Bezahlung“.
Die weiteren Verhandlungen überlassen Sie Ihrem Versicherer.
Machen Sie keine Aussagen zum Wert Ihrer Yacht.
- Schäden, die in Gewahrsam eines Dritten entstanden sind, sind mit diesem gemeinsam zu protokollieren (Ursache, Hergang, Umfang und Höhe des Schadens).
Sollten von Schadenereignissen, Schäden für die Schifffahrt, die Umwelt oder Leib und Leben von Personen ausgehen, ist immer die Polizei oder die zuständige Hafenbehörde zu informieren. Beachten Sie bitte auch immer die Gesetze und Gepflogenheiten in den jeweiligen Gastländern.
Die vertraglichen Obliegenheiten für den Kaskoversicherungsfall finden Sie unter § 11 Ihrer Kaskoversicherungs-bedingungen und die für den Haftpflichtschadenfall unter § 6 der Haftpflichtversicherungsbedingungen.
Vorsorglich bitten wir, den Schaden erst in Abstimmung mit dem Versicherer reparieren zu lassen.
Gemäß § 28 Abs. 4 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) sind wir zu folgendem Hinweis verpflichtet:
Sollten die im Versicherungsfall einzuhaltenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheiten verletzt werden, laufen Sie Gefahr, Ihren Versicherungsschutz zu Verlieren. Verstößt der Versicherungsnehmer gegen die Wahrheitspflicht, kann der Versicherer ebenfalls ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
Sie erreichen uns unter:
NEUBACHER Boots-Yacht-Schiffsversicherungsmakler GmbH
August-Bebel-Str. 10, 19055 Schwerin, Schadentelefon-0049385521910110-
Mail: havarie@neubacher-marine.de
Havariebericht und Unfallbericht zur Schadenmeldung pdf Formular
Havariebericht und Onlineformular um einen Schaden zu melden