Neubacher Marine » Schadenmeldung online
Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Versicherungsnehmer sind nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Haftpflichtanspruch ganz , zum Teil oder vergleichsweise anzuerkennen bzw. zu befriedigen. Bei Vandalismus, Brand oder Diebstahl ist unverzüglich bei der nächstgelegenen Polizeidienststelle Anzeige zu erstatten.
Ihre nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten können Sie dem Versichersicherungsvertrag entnehmen.
Danach kann der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles unter anderem verlangen, dass Sie jede Auskunft erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges seiner Leistungspflicht erforderlich ist. Belege kann er insoweit verlangen, als Ihnen deren Beschaffung billigerweise zugemutet werden kann.
Verletzten Sie diese Obliegenheiten, kann der Versicherer ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
Ob und inwieweit der Versicherer leistungsfrei ist, hängt von der Schwere Ihres Verschuldens und von der Ursächlichkeit der Obliegenheitsverletzung ab.
Verstößt der Versicherungsnehmer gegen die Wahrheitspflicht, kann der Versicherer ebenfalls ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
Sie sind daher verpflichtet, die vorstehenden Fragen vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten. Vorsorglich weisen wir daraufhin, dass Sie den Schaden erst nach Freigabe durch den Versicherer reparieren lassen können.
Mo – Do von 8:30 Uhr bis 17 UhrFr von 8 bis 16 UhrSamstag: nach Vereinbarung
Tel. 0385 / 52 19 10 00
Unsere Schadenhotline ist zusätzlich rund um die Uhr erreichbar.