Neubacher Bootsversicherungen

Versicherungsmakler

„Der Versicherungsmakler ist im Gegensatz zum Versicherungsvertreter von Versicherern unabhängig und steht als Sachwalter des Versicherungsnehmers in dessen Lager. Nur diesem schuldet der Versicherungsmakler aus dem Maklerauftrag die Besorgung und Auswahl eines bedarfsgerechten Versicherungsschutzes sowie die Betreuung von dessen Versicherungsinteressen. Seine Vergütung bezieht der Versicherungsmakler allerdings nach den althergebrachten Gepflogenheiten in der Versicherungsbranche in aller Regel von den Versicherern und nicht vom Versicherungsnehmer

Insofern bestehen neben dem Maklerauftrag üblicherweise diverse Courtagevereinbarungen mit verschiedenen Versicherungsunternehmen. In diesen sind allerdings lediglich die Vergütungssätze für die Vermittlung von Verträgen und ggf. für deren Betreuung geregelt.“
(Quelle Gabler Wirtschaftslexikon)

Der BDVM-Versicherungsmakler steht auf Ihrer Seite (Quelle BDVM)
Wer eine Versicherung braucht - egal ob als Privatperson oder als Unternehmen - hat heute verschiedene Möglichkeiten, einen Vertrag abzuschließen. Ein Weg führt über die Beratung und Vermittlung durch einen Versicherungsmakler. Im Gegensatz zu anderen Vertriebsformen ist ein Versicherungsmakler an keine Versicherungsgesellschaft gebunden und damit ein absolut unabhängiger Partner. Er wird deshalb auch als „treuhänderischer Sachwalter" Ihrer Versicherungsinteressen bezeichnet.

Mit anderen Worten: Der Versicherungsmakler steht auf Ihrer Seite.

Mit der Tätigkeit des Versicherungsmaklers ist ein hohes Maß an Verantwortung verbunden. Und insofern ist es gut, dass Sie seit der Umsetzung der EU-Vermittlerrichtlinie im Mai 2007 das Recht darauf haben, zu erfahren, ob jemand, der mit Ihnen über Versicherungen sprechen möchte, als unabhängiger Versicherungsmakler aus der Breite des Marktes berät oder im Auftrag von einem oder von mehreren Versicherungsunternehmen unterwegs ist.

Alle in Deutschland tätigen Versicherungsvermittler - und damit auch Versicherungsmakler - sind bei der IHK registriert. Den Status eines Vermittlers können Sie online überprüfen.
Ausgehend von der EU-Vermittlerrichtlinie beschreibt das deutsche Recht in der Gewerbeordnung (GewO), in der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) und im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) die Anforderungen an berufliche Qualifikation, die Zuverlässigkeit und die finanziellen Verhältnisse für eine Tätigkeit als Versicherungsmakler, außerdem werden die Beratungs- und Dokumentationspflichten geregelt.

Um Mitglied im BDVM werden zu können, müssen Versicherungsmakler über die gesetzlichen Anforderungen hinaus umfassende Kenntnisse der Versicherungswirtschaft und der Versicherungstechnik, des Versicherungsaufsichts- und Vertragsrechts sowie des Steuerrechts nachweisen und sich mit dem BDVM Code of Conduct identifizieren.

Und zum Schutz seiner Kunden muss der BDVM-Makler eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung in doppelter Höhe des gesetzlich vorgeschriebenen Umfangs gemäß § 9 Versicherungsvermittlungsverordnung nachweisen.

Bei einem BDVM-Versicherungsmakler sind Sie daher in guten Händen. Seine Mitgliedschaft im BDVM gibt Ihnen die Gewissheit, einen wirklich qualifizierten Partner zu haben.“

Gesetzliche Grundlagen

Gewerbeordnung
§ 34d Versicherungsvermittler, Versicherungsberater
(1) Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen vermitteln will (Versicherungsvermittler), bedarf nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer. Versicherungsvermittler ist, wer
1.
als Versicherungsvertreter eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen oder eines Versicherungsvertreters damit betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen oder
2.
als Versicherungsmakler für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherungsunternehmen oder einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein.
Als Versicherungsmakler gilt, wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er erbringe seine Leistungen als Versicherungsmakler. Die Tätigkeit als Versicherungsvermittler umfasst auch
1.
das Mitwirken bei der Verwaltung und Erfüllung von Versicherungsverträgen, insbesondere im Schadensfall,
2.
wenn der Versicherungsnehmer einen Versicherungsvertrag unmittelbar oder mittelbar über die Website oder das andere Medium abschließen kann,
a)
die Bereitstellung von Informationen über einen oder mehrere Versicherungsverträge auf Grund von Kriterien, die ein Versicherungsnehmer über eine Website oder andere Medien wählt, sowie
b)
die Erstellung einer Rangliste von Versicherungsprodukten, einschließlich eines Preis- und Produktvergleichs oder eines Rabatts auf den Preis eines Versicherungsvertrags.
In der Erlaubnis nach Satz 1 ist anzugeben, ob sie einem Versicherungsvertreter oder einem Versicherungsmakler erteilt wird. Einem Versicherungsvermittler ist es untersagt, Versicherungsnehmern, versicherten Personen oder Bezugsberechtigten aus einem Versicherungsvertrag Sondervergütungen zu gewähren oder zu versprechen. § 48b des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Die einem Versicherungsmakler erteilte Erlaubnis umfasst die Befugnis, Dritte, die nicht Verbraucher sind, bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen gesondertes Entgelt rechtlich zu beraten; diese Befugnis zur Beratung erstreckt sich auch auf Beschäftigte von Unternehmen in den Fällen, in denen der Versicherungsmakler das Unternehmen berät.

Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG)
§ 59 Begriffsbestimmungen
(1) Versicherungsvermittler im Sinn dieses Gesetzes sind Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler. Die §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c gelten für Versicherungsvermittler entsprechend. Versicherungsvermittler ist auch, wer eine Vertriebstätigkeit im Sinne von § 1a Absatz 2 ausführt, ohne dass die Voraussetzungen des nachfolgenden Absatzes 2 oder 3 vorliegen.
(2) Versicherungsvertreter im Sinn dieses Gesetzes ist, wer von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.
(3) Versicherungsmakler im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Als Versicherungsmakler gilt, wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er erbringe seine Leistungen als Versicherungsmakler nach Satz 1.
(4) Versicherungsberater im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall berät oder gegenüber dem Versicherer außergerichtlich vertritt, ohne von einem Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein. Die §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c gelten für Versicherungsberater entsprechend.

Hinweis: Wir erheben mit unseren Ausführungen keinen Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Alles zum Versicherungsschutz von Booten, Yachten und Schiffen finden Sie in unseren Versicherungsbedingungen.

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