Neubacher Bootsversicherungen
16. November 2014

Kennzeichnungspflicht von Beibooten

Was versteht man unter einem Beiboot und dessen Kennzeichnungspflicht

Der Begriff „Beiboot” wird in verschiedenen schifffahrtspolizeilichen Verordnungen erwähnt, jedoch nicht definiert. Aus dem Inhalt des 10.04 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung, aber auch aus dem allgemeinen Sprachgebrauch lässt sich ableiten, dass ein Beiboot Zubehör zu einem größeren Wasserfahrzeug und selbst in der Kategorie kleiner Fahrzeuge wie Nachen (flaches Boot oder Kahn) oder Jollen einzuordnen ist. Es verfügt entweder über keinen eigenen Antrieb oder nur über einen Hilfsmotor. Es dient in erster Linie dem Übersetzen von Personen oder Lotsen, dem Transport von Gütern, dem Aufholen des Ankers oder der Rettung aus Seenot. Sie werden bei größeren Sportbooten an Deck, oder an Davits, am Spiegel mitgeführt. Manchmal werden Beiboote auch einfach nur geschleppt. Die meisten Beiboote sind heutzutage motorisiert. Solange ein „Beiboot” in dieser Funktion eingesetzt wird, unterliegt es den erleichterten Vorschriften der Verkehrsverordnungen.
Eine Kennzeichnung nach den Bestimmungen der „Kennzeichnungsverordnung” ist somit nicht erforderlich. Stattdessen genügt nach § 2.02 Nr. 2 der BinSchStrO ein innen oder außen angebrachtes Kennzeichen, welches die Feststellung des Eigentümers gestattet und sei es nur durch einen eindeutigen Hinweis auf das Hauptfahrzeug, zu dem es gehört.
§ 2.02 BinSchStrO

Kennzeichen der Kleinfahrzeuge

1.
Sofern ein Kleinfahrzeug nicht auf Grund besonderer Bestimmungen ein amtliches oder amtlich anerkanntes Kennzeichen führen muss, ist es, mit Ausnahme eines Segelsurfbretts, wie folgt dauerhaft zu kennzeichnen:
a)
mit seinem Namen oder seiner Devise.
Der Name ist auf beiden Außenseiten des Kleinfahrzeugs in gut lesbaren mindestens 10 cm hohen lateinischen Schriftzeichen anzubringen. In Ermangelung eines Namens für das Kleinfahrzeug ist entweder der Name der Organisation, der es angehört, oder deren gebräuchliche Abkürzung, im Falle mehrerer Fahrzeuge der Organisation gefolgt von einer Nummer in arabischen Ziffern, anzugeben. Die Schriftzeichen müssen in heller Farbe auf dunklem Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grund angebracht sein. Sofern in einem Fall des Satzes 3 ein Kleinfahrzeug mit einer Nummer in lateinischen Ziffern gekennzeichnet ist, darf diese Kennzeichnung weitergeführt werden.
b)
mit dem Namen und der Anschrift des Eigentümers.
Der Name und die Anschrift des Eigentümers sind an der Innen- oder Außenseite des Kleinfahrzeugs anzubringen.
2.
Ein Beiboot eines Fahrzeugs muss jedoch an der Innen- oder Außenseite nur ein Kennzeichen tragen, das die Feststellung des Eigentümers gestattet.
Sobald jedoch ein „Beiboot” in anderer Funktion, also Fahrten eingesetzt wird, unterliegt es den allgemeinen Vorschriften, in der Regel den Vorschriften für Kleinfahrzeuge. Ist es beispielsweise mit mehr als 2,21 kW motorisiert, unterliegt es der Kennzeichnungsverordnung.

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