Neubacher Bootsversicherungen
20. Mai 2015

Bootsversicherung-Allgefahrendeckung-Ausschlüsse- nicht mit NEUBACHER

Ganz schön löchrig und durchlässig so manche Allgefahrendeckung

In den Werbekampagnen der einzelnen Anbieter lesen Sie immer nur was alles versichert sein soll. Niemand oder kaum einer sagt Ihnen was alles so nicht versichert ist in einem Schadenfall.

Allgefahrendeckung: „Mit diesem Begriff wird der Versicherungsschutz bezeichnet, der sich über alle denkbaren Gefahren erstreckt, soweit diese Ereignisse unvorhersehbar und vom Versicherer in den Versicherungsbedingungen nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind“
Welche Art von Ausschlüssen finden wir bei so manchen Anbietern von Boots- und Yachtkaskoversicherungen. Warum schließen sie diese Risiken aus und welche Konsequenzen kann das im Schadenfall haben.

All-Gefahren-Deckung

Diese Ausschlüsse finden Sie so nicht in Neubacher´s Bootskasoversicherung / Yachtkaskoversicherung!

Ausgeschlossen sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch:
* Fahruntüchtigkeit des Fahrzeugs, sofern diese bei Antritt der Fahrt vorlag und der Versicherungsnehmer davon Kenntnis hatte oder gehabt haben musste,
* Fahruntüchtigkeit des Fahrzeugs, sofern diese bei Antritt der Fahrt vorlag und der Fahrzeugführer davon Kenntnis hatte oder gehabt haben musste,
* Bruch von Zubehörteilen durch Überbeanspruchung,
* mangelnde Vertäuung,
* mangelnde Wartung und Bearbeitung,
Bei diesen Formulierungen sind den Phantasien der Schadenbearbeiter des Versicherers keine Grenzen gesetzt,

* Ungeziefer, Ratten oder Mäuse,
* Frost, Eis, Schnee,
In der KFZ Versicherung fast schon Standard das z.Bsp. Marderbiss mitversichert ist oder wer seine Yacht über Winter im Wasser lässt, sollte auf Mitversicherung von Frost, Eis und Schnee achten.

* unbemanntes Stillliegen vor offener Küste,
* Bei Lagerung an Land kein ausreichender Schutz gegen Diebstahl und Einbruchdiebstahl sowie mut- und böswilliger Beschädigungen fremder Personen vorgenommen wurde. Als ausreichend gilt die Lagerung auf einem allseits umfriedeten, abgeschlossenen Platz oder in einem abgeschlossenen
Gebäude.
Ihr Vereinskamerad vergisst am Abend das Tor abzuschließen, am nächsten Morgen fehlt der Z-Antrieb an ihrem auf dem Vereinsgelände abgestellten Motorboot.

* Einfaches Verlieren oder Überbordfallen loser Zubehörteile, von beweglichem Inventar, Effekten oder des Außenbordmotors.
Halten sie ihr Steiner Fernglas gut fest.

* Ausgeschlossen sind Schäden an der Maschinenanlage, der elektrisch oder durch Motor betriebenen technischen Ausrüstung; den persönlichen Effekten; dem Trailer, wenn sie nicht durch Unfall des Fahrzeuges, Brand, Blitzschlag, Explosion, höhere Gewalt, Raub oder Diebstahl, mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen verursacht worden sind,
Nur ein Bsp.
Alles versichert in der Allgefahrendeckung- Schmorschäden sind keine Brandschäden.
Ein Schmorschaden an den elektrischen Anlagen und an Maschinenteilen eines Sportbootes kann schnell einige tausende von Euro kosten. Die Schadenursachen hierfür können unterschiedlicher Natur sein. Eine sich mit der Zeit gelöste Kabelverbindung, eine nicht fachmännisch verlegte Elektroleitung des Vorbesitzers, ein technischer Defekt usw. Kommt es zum Brand zahlt den Schaden in der Regel die Kaskoversicherung. Was ist aber wenn es „nur“ ein Schmorschaden bzw. Überspannungsschaden ist?
„Als Brand gilt ein Feuer, das ohne einen bestimmungsmäßigen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag“
„In der Regel sind Kabelbrände keine echten Brände, sondern nur Schmorschäden“

* Schäden, die verursacht wurden oder entstanden sind, während oder weil der Versicherte eine der behördlichen Bestimmungen nicht einhält,
Kennen sie alle behördlichen Bestimmungen im In- u. Ausland?

* Wenn ein Staat oder zuständige Behörde auf Grund gesetzlicher Bestimmungen nach einem Versicherungsfall des versicherten Schiffes die Hebung des Wracks und/oder Aufräumung für Rechnung des Versicherten veranlasst, so haftet der Versicherer………
Und wenn keine Behörde, weil es sich um eine private Marina handelt?

Was findet man so in den Obliegenheiten einiger Versicherungsbedingungen:

* das Fahrzeug, die Maschinenanlage und das Zubehör regelmäßig, mindestens in den vom Hersteller empfohlenen Intervallen, zu warten,
Was passiert wenn die 20 jährige Yacht auf Grund eines technischen Defektes abbrennt und der Versicherungsnehmer kann nicht nachweisen oder dem Versicherer reicht der Wartungsnachweis nicht aus.

* während des Betriebes alle Kontroll- und Navigationsinstrumente in angemessenen Zeitabständen zu beobachten, insbesondere um Grundberührungen und Überhitzungsschäden an der Maschine zu vermeiden,
Wer legt fest was angemessen ist, die Schadenabteilung des Versicherers?

Die genannten Beispiele stellen keine Vollzähligkeit der existierenden Ausschlüsse in den Kaskobedingungen dar. Es gibt noch viele weitere Einschränkungen und Obliegenheiten die dem Bootsbesitzer bei nichtbeachten gegebenenfalls zum Nachteil gereichen können.

Im Schadenfall zählt nur was in den Versicherungsbedingungen schwarz auf weiß geschrieben steht. Wobei selbst da versuchen gelegentlich noch einige Schadenbearbeiter der Versicherer das berühmte Haar in der Suppe zu finden um sich zu Profilieren oder ihren Vorgesetzten zu gefallen.

Interessant wäre vielleicht auch noch was ein Richter im Schadenfall sagen würde, wenn er feststellt, dass die angepriesene Allgefahrendeckung auf Grund der vielen Ausschlüsse ja eigentlich gar keine Allgefahrendeckung ist. Wir vermuten mal, dass der klagende Geschädigte keine schlechten Karten vor Gericht hätte.
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Es gibt keinen 100-prozentigen Versicherungsschutz, man sollte jedoch versuchen, diesem Ziel möglichst nahe zu kommen.

Nicht erwähnen müssen wir wohl, dass es diese Art von Ausschlüssen in den NEUBACHER Kaskoversicherungsbedingungen nicht gibt.

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