Neubacher Bootsversicherungen

Ausschlüsse

In den Ausschlüssen stehen alle Gefahren, die vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind. Bei Neubacher finden Sie diese wenigen Ausschlüsse vom Versicherungsschutz z.B. für die Kaskoversicherung unter dem §7 der Kaskobedingungen.

§ 7 Ausschlüsse
Ausgeschlossen von der Versicherung sind:
1. Schäden, die entstehen, während das Fahrzeug zu anderen als sportlichen oder
Vergnügungszwecken verwendet wird (z.B. Einsatz des Fahrzeugs in Bareboat-Charter oder
Skipper-Charter). Wenn die Versicherung auch bei Verwendung des Fahrzeugs zu anderen
als sportlichen oder Vergnügungszwecken gelten soll, ist vorherige besondere Vereinbarung
nötig;
2. Diebstahl von Außenbordmotoren die nicht mit mindestens einer 5 mm starken Stahlkette und
Schloss oder einer gleichwertigen Sicherung mit Schloss gesichert wurden;
3. Diebstahl des versicherten Wasserfahrzeuges auf einem Bootsanhänger – oder des
Bootsanhängers welcher nicht mittels Kastenschloss, Hakenkralle oder einer gleichwertigen
Sicherung, gegen einfaches wegnehmen gesichert wurde.
4. Diebstahl einzelner mit dem Fahrzeug nicht fest verbundener oder nicht sachgemäß an Deck
verzurrter Gegenstände;
5. Schäden, die der Versicherungsnehmer vorsätzlich herbeigeführt hat. Führt der
Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer
berechtigt, die Versicherungsleistung zu Kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere
der Schuld
6. Schäden an den maschinellen Einrichtungen durch ihre eigentümlichen Betriebsgefahren,
(innere Betriebsschäden wie z.B. Kolbenfresser, defekte Dichtungen, Bruch oder Verschleiß)
sind nicht Gegenstand des Versicherungsschutzes und stellen keinen ersatzpflichtigen
Schaden dar. Brand, Sengen, Schmoren, Kurzschluss, Über- Unterspannungsschäden,
W Wassereinbruch und Sinkschäden gelten jedoch als mitversichert.
7. Schäden, die verursacht sind durch Konstruktions-, Fabrikations-, Materialfehler oder durch
Abnutzung im gewöhnlichen Gebrauch. Dieser Ausschluss gilt jedoch nur für die von dem
Fehler bzw. der Abnutzung betroffenen Teile selbst; Verlust oder Beschädigung, die als Folge
des Fehlers bzw. der Abnutzung an anderen Teilen der versicherten Sachen entstehen, sind
im Umfang dieser Bedingung gedeckt;
8. Schäden, die verursacht sind,
- durch Krieg, Bürgerkrieg oder kriegsähnliche Ereignisse und durch Vorhandensein von
Kriegswerkzeugen als Folge von Krieg, Bürgerkrieg oder kriegsähnlichen Ereignissen;
- durch feindliche Verwendungen von Kriegswerkzeugen, unabhängig davon, ob die
Verwendung im Zusammenhang mit Krieg, Bürgerkrieg oder kriegsähnlichen Ereignissen
stehen;
- durch Verwendung von chemischen, biologischen Substanzen oder elektromagnetischen
Wellen als Waffe oder durch Verwendung elektronischer Systeme als Mittel zur
Schadenszufügung;
- durch terroristische und politische Gewalthandlungen, unabhängig von der Anzahl der daran
beteiligten Personen;
- durch Aufruhr, innere Unruhen, Streik, Aussperrung und Arbeitsunruhen;
- durch Beschlagnahme, Entziehung oder sonstigen Eingriff von hoher Hand;
9. Schäden, gleich welcher Art, die verursacht sind durch Kernenergie einschließlich der durch
Kernreaktionen freigesetzten radioaktiven Strahlung; dieser Ausschluss gilt unabhängig davon,
ob die Verwendung der Kernenergie zu friedlichen oder nichtfriedlichen Zwecken geschieht;
10. mittelbare Schäden (z.B. Beeinträchtigung der Rennfähigkeit, Minderwert, entgangene
Gebrauchsvorteile);
11. Teilnahme an Motorbootrennen bzw. hierzu notwendige Übungsfahrten,
12. Geld, Wertsachen, Schmuck, Kunstgegenstände und Antiquitäten.

Hinweis: Wir erheben mit unseren Ausführungen keinen Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Alles zum Versicherungsschutz von Booten, Yachten und Schiffen finden Sie in unseren Versicherungsbedingungen.

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