Der Begriff „Beiboot” wird in verschiedenen schifffahrtspolizeilichen Verordnungen erwähnt, jedoch nicht definiert. Aus dem Inhalt des 10.04 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung, aber auch aus dem allgemeinen Sprachgebrauch lässt sich ableiten, dass ein Beiboot Zubehör zu einem größeren Wasserfahrzeug und selbst in der Kategorie kleiner Fahrzeuge wie Nachen (flaches Boot oder Kahn) oder Jollen einzuordnen ist. Es verfügt entweder über keinen eigenen Antrieb oder nur über einen Hilfsmotor. Es dient in erster Linie dem Übersetzen von Personen oder Lotsen, dem Transport von Gütern, dem Aufholen des Ankers oder der Rettung aus Seenot. Sie werden bei größeren Sportbooten an Deck, oder an Davits, am Spiegel mitgeführt. Manchmal werden Beiboote auch einfach nur geschleppt. Die meisten Beiboote sind heutzutage motorisiert. Solange ein „Beiboot” in dieser Funktion eingesetzt wird, unterliegt es den erleichterten Vorschriften der Verkehrsverordnungen.
Eine Kennzeichnung nach den Bestimmungen der „Kennzeichnungsverordnung” ist somit nicht erforderlich. Stattdessen genügt nach § 2.02 Nr. 2 der BinSchStrO ein innen oder außen angebrachtes Kennzeichen, welches die Feststellung des Eigentümers gestattet und sei es nur durch einen eindeutigen Hinweis auf das Hauptfahrzeug, zu dem es gehört.
§ 2.02 BinSchStrO
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