Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und dabei den gesunden Menschenverstand außer Acht lässt. Wenn naheliegende Überlegungen nicht angestellt worden sind, wird von „grober Fahrlässigkeit“ gesprochen.
Bis vor einigen Jahren war der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit bei einem Kaskoschaden in der Wassersportversicherung ein KO Kriterium, das heißt der Versicherungsnehmer ging bei der Schadenregulierung leer aus.
Nach der letzten VVG Reform hat der Gesetzgeber hier eine neue Regelung geschaffen.
Hier ein Auszug aus unseren Kaskobedingungen:
Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, die Versicherungsleistung zu Kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere der Schuld.
Beispiel:
Sie schalten den Autopiloten der Yacht ein und kümmern sich nicht weiter um die Schiffsführung. Beobachten nicht den Seeraum und beschäftigen sich mit anderen Dingen an Bord.
Wenn es in diesem Zusammenhang zu einer Kollision mit einem anderen Wasserfahrzeug kommt, wird der Versicherer Ihnen sicherlich den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit machen.
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