Neubacher Bootsversicherungen

Vorsicht! Ausschlüsse in der Bootsversicherung & Yachtversicherung

Diese Ausschlüsse werden Sie so bei NEUBACHER nicht finden!

Vorsicht bei folgenden Formulierungen in den Boots- Yachtkaskobedingungen!

Worauf muss man also bei der Allgefahrendeckung in der Bootsversicherung achten. Eigentlich ganz einfach, was hat der Versicherer alles so an Risiken in den Bedingungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen und welche Folgen hat das im Schadenfall.

Hier finden Sie nur einige Beispiele von schwammigen Formulierungen und Ausschlüssen diverser Anbieter, die Sie so auf keinen Fall akzeptieren sollten und bei NEUBACHER nicht finden.

Ausgeschlossen sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch:
• Fahruntüchtigkeit des Fahrzeugs, sofern diese bei Antritt der Fahrt vorlag und der Versicherungsnehmer davon Kenntnis hatte oder gehabt haben musste; • Fahruntüchtigkeit des Fahrzeugs, sofern diese bei Antritt der Fahrt vorlag und der Fahrzeugführer davon Kenntnis hatte oder gehabt haben musste; • Ungeziefer, Ratten oder Mäuse; • Frost, Eis, Schnee; • Bruch von Zubehörteilen durch Überbeanspruchung, • mangelnde Vertäuung, mangelnde Wartung und Bearbeitung, • unbemanntes Stillliegen vor offener Küste, • bei Lagerung an Land kein ausreichender Schutz gegen Diebstahl und Einbruchdiebstahl sowie mut- und böswilliger Beschädigungen fremder Personen vorgenommen wurde,• einfaches Verlieren oder Überbordfallen loser Zubehörteile, von beweglichem Inventar, Effekten oder des Außenbordmotors, • Ausgeschlossen sind Schäden an der Maschinenanlage, der elektrisch oder durch Motor betriebenen technischen Ausrüstung; den persönlichen Effekten; dem Trailer, wenn sie nicht durch Unfall des Fahrzeuges, Brand, Blitzschlag, Explosion, höhere Gewalt, Raub oder Diebstahl, mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen verursacht worden sind. • Schäden, die verursacht wurden oder entstanden sind, während oder weil der Versicherte eine der behördlichen Bestimmungen nicht einhält; • Wenn ein Staat oder zuständige Behörde auf Grund gesetzlicher Bestimmungen nach einem Versicherungsfall des versicherten Schiffes die Hebung des Wracks und/oder Aufräumung für Rechnung des Versicherten veranlasst, so haftet der Versicherer für die entstandenen Kosten zusätzlich zur Entschädigungsleistung bis zur Höhe der Gesamtversicherungssumme.

Lassen Sie sich von den Werbeaussagen der verschiedenen Anbieter und deren Verkaufskosmetik nicht täuschen.

Im Schadenfall zählt nur was in den Versicherungsbedingungen schwarz auf weiß geschrieben steht.

Zugegeben es ist keine leichte Aufgabe, aber wenn man v.g. Empfehlungen beachtet, bleibt einem eine Enttäuschung im Schadenfall eventuell erspart.

Es gibt keinen 100-prozentigen Versicherungsschutz, man sollte jedoch versuchen, diesem Ziel möglichst nahe zu kommen.

Für weitere Fragen um die Bootsversicherung / Yachtversicherung, stehen wir Ihnen natürlich jederzeit zur Verfügung.

Alles versichert in der Allgefahrendeckung- Schmorschäden sind keine Brandschäden, oder?

Ein Schmorschaden an den elektrischen Anlagen und an Maschinenteilen eines Sportbootes kann schnell einige tausende von Euro kosten. Die Schadenursachen hierfür können unterschiedlicher Natur sein. Eine sich mit der Zeit gelöste Kabelverbindung, ein nicht fachmännisch verlegtes Kabel des Vorbesitzers, ein technischer Defekt usw. Kommt es zum Brand zahlt den Schaden in der Regel die Kaskoversicherung. Was ist aber wenn es „nur“ ein Schmorschaden bzw. Überspannungsschaden ist?

„Als Brand gilt ein Feuer, das ohne einen bestimmungsmäßigen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag“

„In der Regel sind z.B. Kabelbrände keine echten Brände, sondern nur Schmorschäden“
Wenn Sie solche oder ähnliche Formulierungen in Ihren Boots- Yachtkaskobedingungen stehen haben sollten Sie handeln und mit Ihrem Versicherer sprechen. Lassen Sie sich evtl. Zusagen schriftlich bestätigen:

*Für Schäden an der Maschinenanlage, der elektrisch oder durch Motor betriebenen technischen Ausrüstung, den persönlichen Effekten ist der Umfang der Versicherung eingeschränkt. Der Versicherer leistet Ersatz, wenn Schäden durch Sturm, Unfall des Wasserfahrzeuges, Brand, Blitzschlag, Explosion, höhere Gewalt, Diebstahl………..
* Maschinenschäden sind nicht versichert, soweit diese nicht Folge eines von außen her einwirkenden Ereignisses sind.
* Kein Ersatz wird geleistet bei Betriebsschäden an maschinellen Einrichtungen usw.

Und so steht es in unseren Versicherungsbedingungen:
Umfang des Versicherungsschutzes
1. Der Versicherer haftet für Verlust und Beschädigung der versicherten Sachen (All-Gefahren- Deckung) bis zur Höhe der in der Police vereinbarten Versicherungssummen.
2. ….. Brand, Sengen, Schmoren, Kurzschluss, Über- Unterspannungsschäden gelten jedoch als mitversichert.

Hinweis: Wir erheben mit unseren Ausführungen keinen Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Alles zum Versicherungsschutz von Booten, Yachten und Schiffen finden Sie in unseren Versicherungsbedingungen.

NEUBACHER Boots-Yacht-
Schiffsversicherungsmakler GmbH
August-Bebel-Str. 10
19055 Schwerin

Wir sind Mitglied im

Mo – Do von 8:30 Uhr bis 17 Uhr
Fr von 8 bis 16 Uhr
Samstag: nach Vereinbarung

Tel. 0385 / 52 19 10 00

Unsere Schadenhotline ist zusätzlich rund um die Uhr erreichbar.

linkedin facebook pinterest youtube rss twitter instagram facebook-blank rss-blank linkedin-blank pinterest youtube twitter instagram