Neubacher Bootsversicherungen

Fachbegriffe rund um die Bootsversicherung - und ihre Bedeutung

Vom Beiboot den persönlichen Effekten und anderen seemännischen Begriffen. 10 Beispiele aus der Bordpraxis.

1. Welche Gegenstände zählen zu den persönlichen Effekten an Bord meines Bootes oder meiner Yacht?

Bei diesem Thema gibt es nach unseren Erfahrungen viel Unsicherheit bei Boots- und Yachtbesitzern. Egal ob „Anfänger oder Profi.“ Selbst bei einigen Anbietern von Boots- und Yachtversicherungen gibt es diese Unwissenheit wenn man sich Ihre Internetseiten anschaut.

Effekten sind Wertgegenstände des persönlichen Bedarfs, die nicht zur unmittelbaren Ausrüstung des Schiffes gehören (z.B. Handy, Laptop PC, Sonnenbrillen, Kameras, Angelzeug, Fernseher, Ölzeug usw.).
Wenn Sie sich nicht sicher sind ob es sich um Effekten oder Ausrüstungsgegenstände handelt, fragen Sie Ihren Versicherer.

2. Was ist ein Bootstrailer und muss ich diesen extra versichern?

Bootstrailer sind spezielle Anhänger zum Transport von Sportbooten auf der Straße. Trailer haben in der Regel ein grünes Kennzeichen und sind TÜV-pflichtig. Anhänger zum Transport von Sportgeräten sind in Deutschland nicht versicherungspflichtig.

Bei Neubacher können Sie Ihren Bootstrailer über die Kaskoversicherung des Bootes mitversichern. In unserer Haftpflichtversicherung ist er automatisch mitgedeckt.

3. Wie ist die Definition für ein Beiboot und muss ich es kennzeichnen?

Der Begriff „Beiboot” wird in verschiedenen schifffahrtspolizeilichen Verordnungen erwähnt, jedoch nicht definiert. Aus dem allgemeinen Sprachgebrauch lässt sich ableiten, dass ein Beiboot Zubehör zu einem größeren Wasserfahrzeug und selbst in der Kategorie kleiner Fahrzeuge wie Nachen (flaches Boot oder Kahn) oder Jollen einzuordnen ist. Es verfügt entweder über keinen eigenen Antrieb oder nur über einen Hilfsmotor. Es dient in erster Linie dem Übersetzen von Personen oder Lotsen, dem Transport von Gütern, dem Aufholen des Ankers oder der Rettung aus Seenot.

Sie werden bei größeren Sportbooten an Deck, oder an Davits, am Spiegel mitgeführt. Manchmal werden Beiboote auch einfach nur geschleppt. Die meisten Beiboote sind heutzutage motorisiert. Solange ein „Beiboot” in dieser Funktion eingesetzt wird, unterliegt es den erleichterten Vorschriften der Verkehrsverordnungen.

4. So bringe ich mein Kennzeichen am Beiboot an!

Eine Kennzeichnung nach den Bestimmungen der „Kennzeichnungsverordnung” ist somit nicht erforderlich. Stattdessen genügt nach § 2.02 Nr. 2 der BinSchStrO ein innen oder außen angebrachtes Kennzeichen, welches die Feststellung des Eigentümers gestattet und sei es nur durch einen eindeutigen Hinweis auf das Hauptfahrzeug, zu dem es gehört.

§ 2.02 BinSchStrO

Kennzeichen der Kleinfahrzeuge

1. Sofern ein Kleinfahrzeug nicht auf Grund besonderer Bestimmungen ein amtliches oder amtlich anerkanntes Kennzeichen führen muss, ist es, mit Ausnahme eines Segelsurfbretts, wie folgt dauerhaft zu kennzeichnen:

a) mit seinem Namen oder seiner Devise.

Der Name ist auf beiden Außenseiten des Kleinfahrzeugs in gut lesbaren mindestens 10 cm hohen lateinischen Schriftzeichen anzubringen. In Ermangelung eines Namens für das Kleinfahrzeug ist entweder der Name der Organisation, der es angehört, oder deren gebräuchliche Abkürzung, im Falle mehrerer Fahrzeuge der Organisation gefolgt von einer Nummer in arabischen Ziffern, anzugeben. Die Schriftzeichen müssen in heller Farbe auf dunklem Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grund angebracht sein. Sofern in einem Fall des Satzes 3 ein Kleinfahrzeug mit einer Nummer in lateinischen Ziffern gekennzeichnet ist, darf diese Kennzeichnung weitergeführt werden.

b) mit dem Namen und der Anschrift des Eigentümers.

Der Name und die Anschrift des Eigentümers sind an der Innen- oder Außenseite des Kleinfahrzeugs anzubringen.

2. Ein Beiboot eines Fahrzeugs muss jedoch an der Innen- oder Außenseite nur ein Kennzeichen tragen, das die Feststellung des Eigentümers gestattet.

Sobald jedoch ein „Beiboot” in anderer Funktion, also Fahrten eingesetzt wird, unterliegt es den allgemeinen Vorschriften, in der Regel den Vorschriften für Kleinfahrzeuge. Ist es beispielsweise mit mehr als 2,21 kW motorisiert, unterliegt es der Kennzeichnungsverordnung.

Übrigens, Neubacher versichert auf Wunsch auch Ihr Beiboot in Kasko und Haftpflicht mit.

5. Welche Bedeutung hat die CE Nummer und worauf sollte ich achten?

Sportboote und Freizeitschiffe dürfen in der Europäischen Union nur betrieben und verkauft werden, wenn sie CE-zertifiziert sind. Der GL führt als akkreditierte Test- und Zertifizierungsstelle Prüfungen durch und vergibt CE-Zeichen. Die Zertifizierung bestätigt, dass ein Boot den geforderten Sicherheitsanforderungen entspricht.

Angewandt wird die Sportbootrichtlinie (Directive for Recreational Craft / 94/25/EC) für Boote von 2,5 bis 24 m Rumpflänge. Schiffswerften, Importeure und Privatbesitzer sind gleichermaßen dafür verantwortlich, dass jedes Boot, das sie auf den Markt bringen, den Vorgaben entspricht.

Boote ohne CE-Kennzeichen, die bis zum 16.06.1998 innerhalb der Europäischen Union in den Handel gelangt sind, gelten als vor dem Stichdatum „in Verkehr gebracht“ und können ohne weitere Beschränkung weiter verkauft werden. Allerdings sollte der Händler den Kunden auf diesen Umstand hinweisen, da er bei Neubooten die vorgeschriebene CE- Kennzeichnung erwarten kann.

Unterbleibt der Hinweis, so kann der Kunde Wandlung des Kaufvertrags verlangen. Quelle: Germanischer Lloyd

6. Benötig ich eine Registriernummer/ Kennzeichen für mein Boot und wo erhalte ich dieses?

Sie erhält man bei der Registrierung in einem Wasser- und Schifffahrtsamt (WSA). Dies hat z.B. die Form „RZ-AL 111“. (WSA Lauenburg)

  1. Seit dem 1. März 1995 müssen auf deutschen Binnenschifffahrtsstraßen Sportboote mit einem Kennzeichen versehen sein.
  2. Auf den Seeschifffahrtsstraßen ist eine Kennzeichnung nicht erforderlich. Hier genügen Schiffsname und Heimathafen.
  3. Wassermotorräder dürfen sowohl im Binnenbereich als auch im Seebereich nur in Betrieb genommen werden, wenn sie mit einem amtlichen Kennzeichen versehen sind.

Privatboote, die gewerblich vermietet werden, benötigen ein Bootszeugnis nach: Sportbootvermietungsverordnung Binnen oder nach der See-Sportbootverordnung – SeeSpbootV. Quelle: WSA

7. Ein immer wieder gern diskutiertes Thema, das Führen eines Seetagebuches (Logbuch) !

Das Führen eines Seetagebuches ist laut Seeschifffahrtsanpassungsgesetz, § 2 Abs. 1, Schiffssicherheit, für alle Schiffe, die zur Seefahrt bestimmt sind und deren Eigentümer Deutsche mit Wohnsitz in der Bundesrepublik sind, d.h. die Bundesflagge führen, zwingend vorgeschrieben.

Wenn sich also ein Freizeitskipper mit einem Sportboot über 6 m Länge regelmäßig in Fahrtgebiete außerhalb der Grenzen der Seefahrt bewegt (in der Kieler Förde ist es außerhalb der Linie Leuchtturm Friedrichsort – Ehrenmahl Laboe), muss er ein Seetagebuch führen.

Der Gesetzgeber hat bisher auf feste Formvorschriften für ein Seetagebuch (Logbuch) für Sportboote verzichtet, es wird aber an die gute Seemannschaft und an die Eigenverantwortlichkeit eines jeden Wassersportlers appelliert, sich als ordentlicher Schiffsführer zu verhalten, und dazu gehört u. a. die Führung eines Schiffstagebuches oder Logbuches, wie wir es nach altem Brauch in der Sportschifffahrt nennen. Der Schiffsführer kann mit der Führung dieses Logbuches natürlich auch eine zweite Person, z. B. die Skipperin beauftragen. Quelle DMYV

8. Warum ich die „Regeln guter Seemannschaft“ beachten sollte?

Es ist ein juristischer Begriff und wird in Gerichtsverfahren verwendet zur Beurteilung einer verantwortungsvollen Handlungsweise unter Berücksichtigung üblicher Praxis zur Vermeidung von Schäden und Gefahren. Er bezieht sich meistens auf die Kollisionsverhütungsregeln. Dort ist die Rede von „Vorsichtsmaßnahmen, welche allgemeine seemännische Praxis oder besondere Umstände des Falles erfordern.“

Gemeint sind damit Vorsichtsmaßnahmen, die über die gesetzlich vorgeschriebenen Regeln hinausgehen, wie beispielsweise das Tragen von Rettungsweste und Lifebelt bei viel Seegang, oder eine vorausschauende Törnplanung, die mögliche Wetteränderungen mit einplant.

Obwohl diese Begriffe nur durch Fallbeispiele aus der Praxis definiert sind, haben sie bei Entscheidungen von Seeämtern fast Gesetzescharakter. Eine Rolle bei der Beurteilung von „Regeln guter Seemannschaft“ spielen neben dem gesunden Menschenverstand vor allem Sicherheitsempfehlungen wie die Broschüre „Sicherheit im See- und Küstenbereich“ des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie (mittlerweile ersetzt durch die Broschüre „Sicherheit auf dem Wasser – Leitfaden für Wassersportler“, herausgegeben vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung). Quelle: Wikipedia Boots- und Yachtmotoren

9. Bunkern was ist das schon wieder und was sollte ich dabei unbedingt beachten?

Das Wort hat nichts mit dem Bunker zu tun, in dem sich bestimmte Leute verstecken wollen. Es handelt sich hierbei um die Versorgung eines Schiffes unter anderen mit Treibstoff und Wasser.

Warum dieser Begriff hier in der Rubrik erscheint?


Bei einem Bootshausbrand am 05.07.2013 gingen die Bootshaushalle und 18 Boote in Flammen auf.

Der Brandursachenermittler hat folgendes festgestellt:
„Der Brand ist als Folge des Umfüllens von Vergaserkraftstoff von einem Benzinkanister in den Bootstank sowie der dabei entstandenen elektrostatischer Aufladung mit anschließender Entladung entstanden. Der Gutachter führt weiter aus, dass in jüngster Zeit leichtsiedende Ether dem Ottokraftstoff beigemischt werden, womit der Flammpunkt und der Zündpunkt weiter gesenkt werden.“

Die Ermittlungsbehörden konnten kein Verschulden des Eigners, der sein Boot betankt hat und den Brand dadurch auslöste feststellen.

Versicherungstechnisch heißt das, dass derjenige dessen Boot in Folge dieses schweren Bootshausbrandes mit abgebrannt ist, und für sein eigenes Boot keine geeignete Kaskoversicherung abgeschlossen hatte, den entstandenen Schaden jetzt wohl aus eigener Tasche zahlen muss. Grund dafür ist die Verschuldenshaftung bei Schäden verursacht durch das Motorboot.

Vorbeugend empfehlen wir natürlich sich sachkundig zu machen und die Empfehlungen der Wasserschutzpolizei zu beachten oder diese einfach mal zu konsultieren.

10. Watt oder lieber Pferdestärken. Die Leistungsangaben für Diesel- und Ottomotoren!

PS = Pferdestärke eine heute noch oft benutze, Einheit für Leistung

Sie geht auf James Watt zurück, der eine anschauliche Maßeinheit für die Leistung von Dampfmaschinen zeigen wollte. Pferdestärken sollten angeben, wie viele Pferde eine Maschine ersetzen kann.

KW = Watt ist das internationale Einheitensystem für die Leistung. Seit 1978 in der BRD und bereits seit 1970 in der DDR als Ersatz für PS eingeführt.

hp = Horsepower amerikanische Bezeichnung für Leistung, gemessen ohne Nebenaggregate,

Umrechnungstabelle – PS, KW und hp Umrechnungs-Faktoren

  • 1 PS (Pferdestärken) = 1,000000 (PS) = 0,735499 (kW) = 0,986320 (hp)
  • 1 kW (Kilowatt) = 1,35962162 (PS) = 1,000000 (kW) = 1,341022 (hp)
  • 1 hp (Horsepower) = 1,01400000 (PS) = 0,74560000 (kW) = 1,000000 (hp)

11. Wozu benötigt der Versicherer den Kaufvertrag für die Yacht

Dokument über den Kauf/ Verkauf eines Bootes. Wird zwingend benötigt nach dem Verkauf des Bootes zur Abmeldung und Stornierung des Vertrages beim Versicherer.
Wird das Fahrzeug veräußert, so geht der Versicherungsvertrag mit diesem Zeitpunkt, gemäß §§ 95 bis 98 VVG auf den Erwerber über.
Im Schadenfall kann der Kaufvertrag auch als Eigentumsnachweis vom Versicherer gefordert werden.

Wir erheben mit diesen Erläuterungen keinen Anspruch auf Korrektheit und Vollständigkeit der gemachten Angaben und Handlungsempfehlungen.

Hinweis: Wir erheben mit unseren Ausführungen keinen Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Alles zum Versicherungsschutz von Booten, Yachten und Schiffen finden Sie in unseren Versicherungsbedingungen.

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